Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Rücktritt von einem Bauträgervertrag eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht ausschließt. Der Käufer einer Immobilie könne gegen den Bauträger auch dann eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist (Az. VII ZR 129/24).
Im Streitfall hatte sich der Bauträger verpflichtet, ein Fabrikgelände in ein Wohnhaus umzubauen. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Vertragsstrafe von maximal 5 % des Kaufpreises und darüber hinaus ein 4-monatiges Rücktrittsrecht für den Fall einer nicht termingerechten Fertigstellung (sog. Longstop-Date). Weil die vereinbarte Fertigstellung nicht termingerecht erfolgte, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Bauträgervertrag und forderte die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Bauträgers gegen die zweitinstanzlich erfolgte Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe zurück. Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe sei durch den Rücktritt der Käuferin nicht erloschen. Durch den Rücktritt werde nach Auffassung der Richter das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Hierdurch würden zwar die primären Leistungspflichten erlöschen, nicht jedoch der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
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